Um eine Feuerbestattung durchzuführen, bedarf es einiger Voraussetzungen, die zunächst einmal erfüllt sein müssen:
- Wartefrist
Bevor der Verstorbene eingeäschert werden kann, müssen zunächst einmal 48 Stunden ab dem Todeszeitpunkt vergehen.
- Willenserklärung
Entweder der Verstorbene hat bereits zu Lebzeiten eine Willenserklärung verfasst, oder aber die Angehörigen können über eine Feuerbestattung bestimmen, sofern keine persönliche Willenserklärung vorliegt.
- Sterbeurkunde und Totenschein
Während das Standesamt die Sterbeurkunde ausstellt, ist die Verfassung des Totenscheins Sache des Arztes, welcher den Tod des Verstorbenen festgestellt hat.
- zweite Leichenschau
Vor der Einäscherung im Krematorium muss durch einen Amtsarzt der natürliche Tod des Verstorbenen bestätigt werden. Es dürfen dabei keine Zweifel an der Todesursache bestehen, da eine nachfolgende Untersuchung des Toten nicht mehr möglich ist.
- Sargpflicht
In Deutschland gilt bundesweit eine Sargpflicht für alle Bestattungsarten. Deshalb erfolgt die Einäscherung des Verstorbenen immer in einem einfachen Holzsarg, welcher nebenbei auch für eine bessere Brennbarkeit sorgt. Die Asche des Sarges wird im Krematorium zu großen Teilen abgesondert. Damit sie eindeutig zugeordnet werden kann, wird ein Schmottstein mit einer Nummer neben der Leiche positioniert und anschließend mit der Asche in die Aschekapsel gegeben. Der Deckel wird dann mit dem Namen und den Daten des Verstorbenen, der Einäscherungsnummer und dem Namen des Krematoriums versehen.